6 lines
320 B
Markdown
6 lines
320 B
Markdown
# § 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
|
|
|
|
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
|
|
|
|
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.
|