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# § 7 Beförderung
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(1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Verwehen,
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1.gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen,
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2.Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Fahrzeugen oder bei der Beförderung auf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig abgedeckt
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zu befördern.
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(2) Ist gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut bei der Beladung oder bei der Beförderung verschüttet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz- oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwerten oder zu vernichten.
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