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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
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(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
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2.Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
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3.Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
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4.Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
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5.Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
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6.Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
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7.Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
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8.Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,
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9.Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
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10.Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
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11.Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,
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12.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
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13.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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14.Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,
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15.Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,
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16.Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,
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17.Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
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18.Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
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19.Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,
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20.Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
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21.Zusammenbauen des Instrumentes,
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22.Herstellen und Anbringen von Einlagen,
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23.manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,
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24.Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
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25.Anfertigen und Aufpassen des Steges,
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26.Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
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27.Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
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28.Beziehen, Stimmen und Anspielen,
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29.Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
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30.Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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