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# § 46 Wiederholung der Diplomarbeit
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(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus.
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(2) Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.
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