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# § 4 Höhe der Forschungszulage
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(1) Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
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(2) Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.
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(3) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht überschreiten.
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