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# § 5
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(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.
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(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
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