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# § 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
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Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
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1.diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
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2.diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
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3.diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
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4.die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.
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