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# § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Instandhaltungsauftrag,
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2.Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,
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3.Fluggerättechnik,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
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a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
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b)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
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c)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
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d)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
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2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
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3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
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4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
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(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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a)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
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b)triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,
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c)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
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d)gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
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e)Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,
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f)Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,
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g)qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
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b)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
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c)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
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d)den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;
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2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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