11 lines
823 B
Markdown
11 lines
823 B
Markdown
# § 1 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieses Gesetzes sind
|
|
1.Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
|
|
2.Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
|
|
3.Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
|
|
4.Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
|
|
5.Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
|
|
6.Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
|
|
7.Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
|