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# § 4 Gewährung der Beihilfe
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(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
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(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
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