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# § 5 Leistungen an Hinterbliebene
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Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
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1.sie nicht wieder geheiratet haben,
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2.die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
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3.sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
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4.der verstorbene Ehegatte
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a)im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
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b)die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
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§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
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