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# § 45 Bestimmte Kindschaftssachen
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(1) In einer Kindschaftssache, die
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1.die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
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2.das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
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3.das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
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4.die Kindesherausgabe oder
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5.die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.
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(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
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(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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