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# § 8 Aufbewahrung der Kontrolldokumente
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(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
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(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.
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(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
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