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# § 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
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(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
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(2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
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