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# § 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
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(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
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1.das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
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2.bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
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3.bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
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4.bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
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5.bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
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(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
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1.über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
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2.für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
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3.barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
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(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
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