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# § 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
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(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
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1.eine Sortenbezeichnung,
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2.eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
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3.die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,
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4.eine Angabe des Datums
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a)der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,
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b)des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
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c)der Beendigung des Sortenschutzes,
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5.eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist.
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Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
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(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
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