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# § 32 Auflösung
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(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.
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(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.
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