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# § 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
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(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
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(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.
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