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# § 10 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
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Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass
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1.die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen FeldstärkeEifür sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden oder verringert werden und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist oder
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2.nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
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a)die Gefährdung durch Entladungen oder Kontaktströme durch spezifische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere
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aa)geeignete technische Arbeitsmittel,
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bb)Maßnahmen zum Potentialausgleich,
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cc)die Erdung von Arbeitsgegenständen,
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dd)die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten und
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ee)persönliche Schutzausrüstung wie isolierende Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutzkleidung;
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b)die Gefährdungen in statischen elektrischen Feldern durch spezifische Maßnahmen beseitigt oder minimiert sind. Dazu zählen insbesondere
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aa)die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenzwertes für die externe elektrische FeldstärkeEevon statischen elektrischen Feldern nach Anhang 2 Tabelle A2.2,
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bb)die Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich und
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cc)die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten;
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c)die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen FeldstärkeEifür gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden sowie
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d)die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
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