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# § 15 Meldung von Beschwerden
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(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
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(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.
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