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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
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(2) Die Bedingungen betreffen
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1.die Planung,
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2.den Bau,
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3.das Inverkehrbringen,
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4.die Inbetriebnahme,
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5.den Betrieb,
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6.die Instandhaltung,
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7.die Aufrüstung und
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8.die Erneuerung
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von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.
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(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
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(4) Diese Verordnung gilt nicht für
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1.nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
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2.Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
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3.Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
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4.Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
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