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# § 47 Betriebsbeamte
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(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
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1.Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
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2.Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
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3.Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
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4.Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
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5.Weichensteller und Rangierleiter,
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6.Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
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7.Strecken- und Schrankenwärter,
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8.Zugbegleiter,
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9.Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
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10.Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.
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(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
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(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.
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(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.
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(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
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(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.
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