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# § 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“
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(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
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2.Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
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3.Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
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4.Kommunikationskonzepte zu erstellen,
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5.gestalterische Grundlagen einzusetzen,
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6.typografische Grundlagen anzuwenden,
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7.Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
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8.die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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