6 lines
315 B
Markdown
6 lines
315 B
Markdown
# § 7 Geschäftsführung
|
|
|
|
(1) Der Vorstand führt die Geschäfts der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands.
|
|
|
|
(2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
|