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# § 50 Zusammensetzung des Richterrats
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(1) Der Richterrat besteht bei dem
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1.Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,
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2.Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.
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(2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
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(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.
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