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# § 30 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
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(1) Die nach den §§ 25 bis 27 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
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1.der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,
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2.die Anwendungsfälle selten sind oder
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3.die Zielgruppe, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist, klein ist.
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(2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.
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