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# § 17
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Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
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1.Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften),
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2.der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt,
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3.der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen,
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4.die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen,
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5.die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern,
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6.sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.
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