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# § 18 Prüfungsbereich Abdichtungen
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(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
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2.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
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3.Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
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4.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
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5.Untergründe zu beurteilen,
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6.Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
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7.Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
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8.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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