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# § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
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(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
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1.die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
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2.die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
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3.den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
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4.die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie
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5.die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.
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Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.
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(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest
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1.die Zahl der Wahlberechtigten,
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2.die Zahl der Wähler,
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3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
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4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
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5.die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes
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a)an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
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b)bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
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6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
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7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
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8.die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
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9.welche Bewerber gewählt sind.
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Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
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(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
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(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
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(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
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