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lawgit/laws_md/butt_k_seuaprv/§9.md

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# § 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.