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# § 7 Preisermittlung für das Bundesgebiet
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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet.
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