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# § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
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(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
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(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
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(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
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