9 lines
918 B
Markdown
9 lines
918 B
Markdown
# § 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
|
|
|
|
(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie
|
|
1.das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,
|
|
2.ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und
|
|
3.eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.
|
|
|
|
(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.
|