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# § 129 Verordnungsermächtigung
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
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1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
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2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
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3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
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4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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5.die Stimmabgabe,
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6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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7.die Aufbewahrung der Wahlakten.
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