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# § 4 Gliederung der Umschulungsprüfung
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(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
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1.„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
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2.„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
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(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
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