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lawgit/laws_md/bnatschg_2009/§31.md

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# § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.