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# § 5 Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung
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(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
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1.die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
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2.Datum und Uhrzeit des Abrufs,
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3.Kennung der abrufenden Person,
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4.abrufende Dienststelle,
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5.Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
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(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
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(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
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(4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
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