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# § 42 Laufbahnwechsel
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(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
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(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
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1.im einfachen Dienst drei Monate,
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2.im mittleren Dienst ein Jahr und
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3.im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
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nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
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