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# § 44 Vorladung
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(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
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1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
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2.dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
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(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
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