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# § 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
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(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
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1.Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
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2.Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
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3.Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
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4.Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
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5.Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
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6.Angaben zu Konten,
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7.Angaben zu Finanztransaktionen,
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8.Angaben zu Zahlungsmitteln,
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9.Angaben zu Vermögenswerten,
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10.Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
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11.Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
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a)neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
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b)Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
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c)Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
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d)Spuren des Beschuldigten,
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e)Angaben zum Opfertyp,
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f)Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,
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12.Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,
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13.Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
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14.Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
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15.personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“,
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16.personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“,
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17.Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
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18.Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
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a)einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
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b)einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
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c)einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
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d)einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
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e)einem Amtsgebäude,
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19.Vorgangsdaten wie
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a)Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
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b)Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
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c)beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
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d)Querverweise auf andere Vorgänge,
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e)nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und
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f)Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
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20.Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei,
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21.Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,
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22.Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
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23.Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,
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24.Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
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25.Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
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26.Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.
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(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
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1.die in § 1 genannten Daten und
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2.die in Absatz 1 genannten Daten.
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