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lawgit/laws_md/binschuo_2018/§9.md

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# § 9 Antrag auf Untersuchung
(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt
1.das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und
2.Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.