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# § 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen.
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(2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden
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1.für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, für
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a)Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen,
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b)Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sind,
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c)Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt,
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d)schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung abhängig macht,
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2.für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge,
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a)deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach § 14 entzogen worden ist,
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b)deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist,
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3.für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeuge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen
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a)die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oder
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b)die Europäische Union noch keine Empfehlung nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgesprochen hat oder
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c)das Bundesministerium für Verkehr noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat.
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Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.
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(3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
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(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält.
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