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# § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
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(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.
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(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
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(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
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(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
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