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# § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
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(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
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(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
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1.die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
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2.ihre Identität nachweist und
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3.den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
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a)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
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b)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.
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