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# § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
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(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
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(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
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1.ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
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2.ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
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(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
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(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
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(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
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1.einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
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2.eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
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(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
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1.einer Bescheinigung
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a)eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
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b)im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,
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jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
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2.eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.
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