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# § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ gestellt worden ist,
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2.wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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