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# § 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
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(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
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[Tabelle]
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bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
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(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
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[Tabelle]
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bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
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(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
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[Tabelle]
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gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
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(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
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[Tabelle]
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