20 lines
1.5 KiB
Markdown
20 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
|
|
|
|
(1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
|
|
1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
|
|
a)
|
|
[Tabelle]
|
|
|
|
b)
|
|
[Tabelle]
|
|
|
|
c)
|
|
[Tabelle]
|
|
|
|
2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
|
|
|
|
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, wenn
|
|
1.die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 Grad Celsius hat oder
|
|
2.der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüstet hat,
|
|
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
|