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# § 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige
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Haushalts- und Wirtschaftsführung
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Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bundesministerium der Finanzen.
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