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# § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
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(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
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(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
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(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
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(4) (weggefallen)
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